Einvernehmliche Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner einig über die Trennung und die damit verbundenen Folgen, etwa das Sorgerecht und den Umgang mit gemeinsamen Kindern, den Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens.
Diese Form der Scheidung ist schneller und kostengünstiger als eine strittige Scheidung, und das Gerichtsverfahren ist wesentlich kürzer.
Eine einvernehmliche Scheidung vermeidet Stress, spart Zeit, Geld und Lebensernergie. Die Kinder leiden weniger. Und man kann sich danach noch in die Augen blicken.
Sie eignet sich, als Online-Scheidung durchgeführt zu werden.
Was muss geklärt werden?
Im Fall einer Trennung und Scheidung geht es meist um die folgenden Themen:
- Unterhalt
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Haushaltsgegenstände
- Pkw
- Wohnungszuweisung
- Sorge- und Umgangsrecht
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass es über diese Punkte keinen Streit gibt. Es sollte vermieden werden, hierüber vor Gericht zu streiten, denn das kostet Zeit, Nerven und viel Geld. Also besser vor dem Scheidungsverfahren eine faire Regelung vereinbaren.
In vielen Fällen besteht ohnehin kein Konfliktpotential, etwa bei kurzer kinderloser Ehe, in der beide Eheleute Vollzeit gearbeitet haben und in etwa den gleichen Verdienst hatten oder nur der Kindesunterhalt geklärt werden muss.
Falls Regelungsbedarf besteht, werden wir gemeinsam eine Lösung erarbeiten, mit der beide Seiten leben können.
Häufig gestellte Fragen
Müssen wir das Trennungsjahr einhalten?
Ja, eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Trennungsjahr kann auch nicht einvernehmlich abgekürzt werden.
Können wir uns mit einem gemeinsamen Anwalt scheiden lassen?
Das ist möglich und oft auch vernünftig bei einer unstreitigen Scheidung. Bei einer solchen Scheidung hat man sich über die Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich geeinigt (z.B. durch notariellen Scheidungsfolgenvertrag) oder es gibt nichts, worüber gestritten werden könnte (kein nennenswertes Vermöge/keine Kinder/gleich hohe Einkünfte) oder dass derjenige, der Ansprüche hat, sie nicht geltend machen will. Bei der unstreitigen Scheidung muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Der Anwalt vertritt nur den Antragsteller, nicht auch den Antragsgegner, auch nicht bei einer einvernehmlichen Scheidung.
Sobald ein Verfahren streitig wird, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.
Worüber entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren?
Das Gericht entscheidet über die Scheidung und in der Regel über den Versorgungsausgleich (= die Aufteilung der beiderseitigen, während der Ehe erwirtschafteten Altersvorsorge). Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht von Amts wegen, es sei denn, die Eheleute haben eine wirksame Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen. War die Ehezeit geringer als drei Jahre, muss der Versorgungsausgleich beantragt werden.
Beide Eheleute können weitere Anträge zu Scheidungsfolgesachen stellen, über die das Gericht dann zu entscheiden hat.
Mögliche Scheidungsfolgesachen sind:
- Versorgungsausgleich (wird in der Regel vom Gericht ohne Antrag durchgeführt)
- nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Zugewinnausgleich
- Haushaltsgegenstände
- Wohnungszuweisung
- Sorgerecht
- Umgangsrecht
Wie läuft ein Scheidungstermin ab?
Im Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört und gefragt, seit wann sie getrennt legen, wie sich die Trennung vollzogen hat, wer ausgezogen ist, ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und ob man sich sicher ist, dass die Ehe gescheitert ist und man geschieden werden will. Nach den Gründen für die Trennung und das Scheitern der Ehe wird, wenn beide geschieden werden wollen, nicht gefragt - und das geht das Gerichts auch nichts an.
Über sonstige mögliche Folgen der Scheidung, z.B. Unterhalt, Vermögen, Sorge- und Umgangsrecht wird nur auf Antrag verhandelt und entschieden.
Der Versorgungsausgleich wird in der Regel automatisch vom Gericht durchgeführt, es sei denn die Ehezeit war unter drei Jahre oder die Ehegatten habe eine wirksame Vereinbarung getroffen.
Sollte es Regelungsbedarf bei Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich) geben, dann sollte es vermieden werden, darüber vor Gericht zu streiten. Besser ist es, diese Angelegenheiten vor dem Scheidungsverfahren oder während seines Verlaufs außergerichtlich durch notariellen Vertrag zu regeln.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Beim Versorgungsausgleich werden von beiden Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt.
In den Versorgungsausgleich fallen alle echten Rentenversicherungen, jedoch nicht die Kapitallebensversicherungen. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können ebenso aus dem Versorgungsausgleich herausgehalten werden. Die Ausnahme sind die Arbeitgeber-Direktversicherungen. Die unterliegen auch als Kapitallebensversicherungen dem Versorgungsausgleich.
Dem Versorgungsausgleich unterfallen zum Beispiel: Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Knappschaft, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes VBL oder der Kirchen (KZVK), Betriebsrente eines (früheren) Arbeitgebers, berufsständisches Versorgungswerk, Beamtenpension, private Riester- oder Rürup-Rente.
Es geht nur um die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Die Ehezeit ist im Versorgungsausgleichsgesetz definiert: Der Monat der Hochzeit ist der erste Monat der gesetzlichen Ehezeit, der Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags der letzte.
Nachdem das Gericht die Ehezeit festgestellt hat, müssen beide Ehegatten das Formular mit der Bezeichnung „V 10“ ausfüllen und darin Auskunft erteilen, welche Altersvorsorge sie haben und bei welchem Träger.
Das Rentenversicherungskonto wird nun geklärt, es sind z.B. Ausbildungszeiten nachzuweisen, Auslandslücken zu klären, der Antrag auf Kindererziehungszeiten zu stellen etc.
Jeder Rententräger erteilt nun dem Familiengericht Auskunft über den Ehezeitanteil. Das Gericht holt diese Auskünfte selbst ein.
Mit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bekommt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte der Renten des anderen aus der Ehezeit. Dies geschieht durch Umbuchung auf den Rentenkonten. Nur geringfügige Anrechte werden nicht geteilt.
Die Renten der Eheleute werden später automatisch gekürzt. Ebenso automatisch bekommen sie ihre Hälften von den verschiedenen Anwartschaften des jeweils anderen Ehegatten. Wenn die Eheleute oder einer von ihnen bereits bei der Scheidung in Rente ist, können besondere Vorschriften gelten.
Kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen werden?
Ja, es die Eheleute können den Versorgungsausgleich einvernehmlich regeln, z. B. ihn komplett ausschließen, auf Teile verzichten, den Ausgleichszeitraum begrenzen, Anwartschaften verrechnen, etwa mit Zugewinn oder Immobilien.
Erforderlich ist die notarielle Beurkundung oder die Vereinbarung im Gerichtsprotokoll. Bei einer Vereinbarung im Gerichtstermin müssten beide Seiten anwaltlich vertreten sein.
Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen aber einer allgemeinen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung sittenwidrig ist und ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wurde.
Ist eine einvernehmliche Scheidung kostengünstiger?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Anwalt vertreten sein. Der andere Ehegatte muss der Scheidung nur zustimmen. Es fallen also Kosten für nur einen Anwalt an. Die muss zwar grundsätzlich derjenige bezahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Man kann sich aber auf eine faire Teilung der Anwaltskosten einigen.
Da bei es bei einer einvernehmlichen Scheidung nur um die Scheidung der Ehe und eventuell den Versorgungsausgleich geht, sind die Gegenstandswerte und damit auch die Gerichts- und Anwaltskosten deutlich geringer als bei einer Scheidung mit einer Auseinandersetzung über Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung etc.
Wie lang dauert eine einvernehmliche Scheidung ?
Je nach Auslastung des Gerichts und ob über den Versorgungsausgleich mitentschieden werden muss, kann das gerichtliche Verfahren zwischen zwei und sechs Monaten dauern.
Vorteile der einvernehmlichen Scheidung?
Die einvernehmliche Scheidung hat wesentliche Vorteile:
- sie ist deutlich kostengünstiger
- das Verfahren ist schneller erledigt
- sie reduziert den Stress
Vor allem, wenn man gemeinsame Kinder hat, sollte man eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Man wird zwar geschieden und geht dann getrennte Wege. Durch die Kinder bleibt man aber für den Rest des Lebens als Eltern und eventuell Großeltern verbunden.
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